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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2009
OVG 9 A 1.07 -

Frontmetermaßstab: Normenkontrollantrag gegen Potsdamer Straßenreinigungsgebührensatzung erfolgreich

Inhalt des Frontmetermaßstabes verkannt

Auf den Normenkontrollantrag eines Potsdamer Wohnungsbauunternehmens hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 10. November 2006 für nichtig erklärt.

Die Satzung sieht vor, dass u. a. die Straßenreinigungsgebühren nach dem sogenannten Frontmetermaßstab erhoben werden, also nach der Länge, mit der ein Grundstück an eine Straße angrenzt oder der Straße zugewandt ist.

Gegen die Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Senat zwar keine prinzipiellen Bedenken. Allerdings hat die Landeshauptstadt Potsdam den Inhalt des von ihr konkret gewählten Frontmetermaßstabes verkannt, als sie den Gebührensatz kalkuliert hat. Dies führt zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes und damit der gesamten Satzung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/09 des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2009

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