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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2016
OVG 6 B 87.15 -

3,04 Euro pro Mittagessen: Essengeld für Mittagessen­versorgung in Kindertagesstätte überhöht

Stadt Prenzlau zur Erstattung von überzahltem Essengeld verpflichtet

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Stadt Prenzlau als Trägerin einer Kindertagesstätte zur Erstattung von überzahltem Essengeld an den klagenden Elternteil verpflichtet ist.

Der Träger einer Kindertagesstätte ist nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz verpflichtet, eine Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten. Die Eltern müssen hierzu einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen entrichten (sogenanntes Essengeld). Im vorliegenden Fall hatte die Stadt die Eltern verpflichtet, ihr Kind bei einem privaten Caterer zu einem Preis von 3,04 Euro pro Mittagessen anzumelden. Das entspricht dem zwischen der Stadt und dem Caterer ausgehandelten Endpreis.

Von der Stadt angestellte Berechnungen zu ersparten Eigenaufwendungen der Eltern nicht überzeugend

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwies darauf, dass die Stadt nicht dargelegt habe, dass dieser Betrag den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern entspreche. Die hierzu von ihr angestellten Berechnungen hält das Gericht nicht für überzeugend. Die Frage, wie hoch der Betrag im Einzelnen ist, musste nicht geklärt werden. Der Kläger hat nur einen Betrag von 1,34 Euro je Mittagessen zurückgefordert, denn er ist selbst von einem Eigenanteil in Höhe von 1,70 Euro ausgegangen. Dass dieser Betrag zu gering bemessen ist, ist nicht erkennbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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