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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2016
OVG 6 B 61.15 und OVG 6 B 62.15 -

Land Berlin ist zur Gewährung von Zuschüssen an Jüdische Gemeinde verpflichtet

Jüdischer Gemeinde steht Anspruch auf Grundfinanzierung so Zuschuss zu Pensionsfonds und Zuwendung für kulturelle Betreuung zu

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat über zwei Berufungsverfahren der Jüdischen Gemeinde zu Berlin gegen das Land Berlin verhandelt und entschieden, dass das Land zur Gewährung von Zuschüssen an Jüdische Gemeinde verpflichtet ist.

Das Verfahren OVG 6 B 61.15 betrifft Ansprüche der Jüdischen Gemeinde aus dem mit dem Land Berlin im Jahre 1993 geschlossenen Staatsvertrag auf eine jährliche Grundfinanzierung und Zuschüsse zum Pensionsfond sowie Zuwendungen für kulturelle Betreuung. Im Laufe des Jahres 2013 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien, in deren Folge die Zahlung der Zuschüsse eingestellt wurde. Das Land Berlin bemängelte unter anderem die Wirtschaftspläne der Jüdischen Gemeinde und eine unwirtschaftliche Verwendung der Mittel. In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage der Jüdischen Gemeinde weitgehend Erfolg.

OVG bejaht Zahlungsverpflichtung des Landes Berlin

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun im Wesentlichen bestätigt und das Land Berlin verpflichtet, der Jüdischen Gemeinde für das Jahr 2013 eine Grundfinanzierung in Höhe von 6,469 Mio. Euro und für das Jahr 2014 in Höhe von 6,673 Mio. Euro zu bewilligen. Diese Ansprüche ergeben sich dem Grund und der Höhe nach jeweils unmittelbar aus den Bestimmungen des Staatsvertrages. Der Auffassung des Landes Berlin, wonach die Leistungen unter dem Vorbehalt allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen stünden, ist das Gericht nicht gefolgt. Von der Jüdischen Gemeinde geltend gemachte weitergehende Zahlungsansprüche in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro hat das Gericht verneint.

Jüdischer Gemeinde steht dem Grunde nach auch staatlicher Zuschuss zum Pensionsfonds zu

Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht des Weiteren angenommen, dass der Jüdischen Gemeinde dem Grunde nach ein staatlicher Zuschuss zum Pensionsfonds für die Zeit von Juni 2013 bis Dezember 2014 zusteht. Für eine endgültige Bewilligung fehlt es allerdings an den zur abschließenden Berechnung der Zuschüsse erforderlichen Angaben, so dass das Land nur zu einer vorläufigen Bewilligung verpflichtet werden konnte.

Anspruch auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für kulturelle Betreuung ebenfalls gegeben

Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht Berlin darin bestätigt, dass der Jüdischen Gemeinde ein Anspruch auf die vorläufige Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für kulturelle Betreuung in Höhe von 42.490 Euro für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2013 und für das Jahr 2014 in Höhe von 72.840 Euro zusteht.

Bescheid zur Rückforderung von Zinsen für überzahlte staatliche Zuschüsse fehlerhaft

In dem weiteren Verfahren OVG 6 B 62.15 ist das Oberverwaltungsgericht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gefolgt, wonach das Land von der Jüdischen Gemeinde keine Zinsen in Höhe von rund 4,346 Mio. Euro für die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse zum Pensionsfonds verlangen kann. Anders als das Verwaltungsgericht hat es allerdings die Geltendmachung von Zinsen nicht per se für ausgeschlossen gehalten. Der Bescheid war jedoch fehlerhaft, weil das Land das ihm zustehende Ermessen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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