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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014
OVG 6 A 10.14, 14.14, 18.14 und 23.14 -

Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel haben keinen Anspruch auf neuen Schallschutz

Flug­lärm­schutz­gesetz sieht keine Pflicht zur Neufestsetzung eines Lärmschutzbereiches vor

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klagen mehrerer Anwohner aus dem Umfeld des Flughafens Berlin-Tegel auf Schallschutz oder Geldentschädigung abgewiesen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Anwohner im Umfeld des Berliner Flughafens Tegel. Sie sind der Auffassung, dass das Luftverkehrsaufkommen am Flughafen Berlin-Tegel infolge der Nichteröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg erheblich zugenommen habe. Sie hätten daher einen Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen.

Kläger sind keinen unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah dies allerdings anders und entschied, dass das Fluglärmschutzgesetz aus dem Jahr 2007 den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht gewährt, weil der Flughafen Berlin-Tegel innerhalb von 10 Jahren geschlossen werden soll und daher nach diesem Gesetz keine Pflicht zur Neufestsetzung eines Lärmschutzbereiches besteht. Ein Anspruch folgt auch nicht aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, da deren Anwendbarkeit gesperrt ist. Das Fluglärmschutzgesetz 2007 regelt als spezielle Vorschrift die Kostenerstattung für passiven Schallschutz und Entschädigung abschließend. Dies gilt zwar nicht für Ansprüche auf aktiven Schallschutz (z.B. Flugbeschränkungen). Es ist aber nicht ersichtlich, dass, wie für einen solchen Anspruch erforderlich, die Kläger unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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