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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012
BVerwG 4 C 8.09 und BVerwG 9.09, 1.10 - BVerwG 6.10 -

Bundesverwaltungsgericht erklärt Nachtflüge am Frankfurter Flughafen weiterhin für unzulässig

Regelung im Planfeststellungsbeschluss genügt besonderen Anforderungen an Nachtlärmschutz der Bevölkerung nicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat letztinstanzlich über Musterklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, insbesondere der Anlegung einer neuen Landebahn, entschieden. Das Gericht erklärte die planmäßigen Flüge in der Mediationsnacht für weiterhin unzulässig und beschränkte das Kontingent für die Gesamtnacht auf durchschnittlich 133 Flüge. Darüber hinaus muss der Schallschutz für gewerbliche Grundstücke nachgebessert werden.

Im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main sind für die Gesamtnacht (22.00 bis 6.00 Uhr) - auf das Kalenderjahr bezogen - durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen je Nacht zugelassen. In der so genannten Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) sind durchschnittlich 17 planmäßige Flugbewegungen von Luftfahrzeugen im ausschließlichen Luftfrachtverkehr bzw. Luftpostverkehr sowie übergangsweise und nachrangig auch Touristik- und Passagierflüge zugelassen.

VGH: Land Hessen muss über Zulässigkeit geplanter Nachtflüge neu entscheiden

In den acht Musterklageverfahren der Städte Offenbach am Main, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim und Rüsselsheim sowie von Privatpersonen, Gewerbetreibenden und einer kommunalen Klinik hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel das beklagte Land Hessen mit Urteil vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen.

Nächtliche Flüge zwischen 23.00 bis 5.00 Uhr weiterhin unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt: In der Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) sind Flüge bis zu einer Neubescheidung (weiterhin) unzulässig. Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht, die im ursprünglichen Betriebskonzept nicht vorgesehen waren, war allerdings - anders als vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - bereits wegen fehlender Anhörung der Betroffenen aufzuheben. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Regelung als abwägungsfehlerhaft beanstandet, weil sie den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz der Bevölkerung nicht genügt. Bundesrechtlich unbedenklich ist auch, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Grundsatz in Nr. III 1 der Landesentwicklungsplan-Änderung 2007 die Wirkung einer „konkretisierenden Gewichtungsvorgabe" beigemessen hat, die als grundsätzliches Verbot planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht zu verstehen sei und den Gestaltungsspielraum sehr weit - auf annähernd Null - einschränke. Der planerische Spielraum des beklagten Landes bei der Neuregelung des Flugbetriebes in der Mediationsnacht ist dementsprechend gering.

Anzahl der Flüge in den Nachtrandstunden auf durchschnittlich 133 planmäßige Flüge pro Kalenderjahr beschränkt

Hinsichtlich der so genannten Nachtrandstunden (22.00 bis 23.00 Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr) ist das Gericht über die Beanstandung durch die Vorinstanz hinausgegangen. Ab sofort dürfen in dieser Zeit nicht mehr durchschnittlich 150, sondern nur noch - auf das Kalenderjahr bezogen - durchschnittlich 133 planmäßige Flüge stattfinden. Über die Zulassung eines darüber hinausgehenden Kontingents hat das beklagte Land neu zu entscheiden. Sollte es sich dazu entschließen, das Kontingent von durchschnittlich 133 Flügen wieder zu erhöhen, hat es zu beachten, dass die Nachtrandstunden nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebes angesehen werden dürfen. Selbst im Falle eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht bleibt die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird. Absehbare tagähnliche Belastungsspitzen in den einzelnen Nachtrandstunden oder in längeren, insbesondere kernzeitnahen Zeitabschnitten müssen deswegen in den jeweils betroffenen Überfluggebieten vermieden werden.

Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses zur Zumutbarkeitsgrenze fluglärmbedingter Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben muss nachgebessert werden

Zu korrigieren war das erstinstanzliche Urteil auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen gebilligt hat. Der Schutz gewerblicher Anlagen ist im FluglärmG nicht geregelt. Es ist deshalb Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze fluglärmbedingter Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben selbst zu bestimmen und auf dieser Grundlage dem Vorhabenträger im Planfeststellungsbeschluss diejenigen Schutzmaßnahmen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Gewerbegrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Das an die Kriterien des Arbeitsstättenrechts anknüpfende Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses genügt diesen Anforderungen nicht. Auch in diesem Punkt bedarf der Planfeststellungsbeschluss der Nachbesserung.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des beklagten Landes Hessen für den planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zu Recht nicht beanstandet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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