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Der Abriss von Bestandwohnungen kann nur dann genehmigt werden, wenn die Baugenehmigung oder der Bauvorbescheid für den Ersatzwohnraum vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Schaffung des Ersatzwohnraums genehmigungsfähig ist, wenn die Baubehörde dies anders sieht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 beantragte die Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin den
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Genehmigung des Abrisses des Gebäudes zu. Denn es fehle insofern an der Verlässlichkeit der Schaffung von
Soweit die Klägerin das Bauvorhaben zur Schaffung des Ersatzwohnraums für genehmigungsfähig erachtet, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich, da die Baubehörde die
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei eine Auflagre dahingehend, dass von der Abrissgenehmigung erst dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33532
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