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Waldorfschulen können keine Förderung beanspruchen, die über die ihnen bislang gewährten Privatschulzuschüsse hinausgeht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Waldorfschulen geklagt, die die Jahrgangsstufen 1 bis 12 bzw. die Jahrgangsstufen 1 bis 13 umfassen. Die an der einen Schule vorhandene 13. Jahrgangsstufe ist zur Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife eingerichtet worden. Das Abitur wird dort - anders als an öffentlichen Schulen - aufgrund einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz in Anlehnung an das Nichtschülerabitur abgelegt.
Die Waldorfschulen wandten sich dagegen, dass das Land Berlin die Zuschüsse für die Jahrgangsstufen 11 und 12 nur anhand der
Die Kläger hatten weder vor dem Verwaltungsgericht noch mit ihrer Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verneinte einen Anspruch auf höhere Zuschüsse, weil der Gesetzgeber eine solche Förderung im Schulgesetz (früher Privatschulgesetz) ausgeschlossen habe. Dies sei mit der verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit vereinbar. Das Grundgesetz überlasse die konkrete Ausgestaltung der Privatschulfinanzierung dem Landesgesetzgeber, der lediglich die Existenz von Privatschulen nicht gefährden dürfe. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Ebenso wenig lasse sich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz feststellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17056
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