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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009
OVG 2 A 11. - 14.08, 25. - 27.07, 28. - 30.08 -

Oberverwaltungsgericht erklärt Bebauungsplan aufgrund unheilbarer formeller Mängel und fehlender Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen für unwirksam

Uferweg zwischen See und Anwohnerflächen ist kein öffentlicher Gehweg

Der von der Landeshauptstadt Potsdam aufgestellte Bebauungsplan Nr. 8 „Griebnitzsee“, der einen öffentlichen Gehweg entlang des Uferbereichs des Griebnitzsees vorsieht, ist unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Plangebiet erstreckt sich auf den in Potsdam-Babelsberg gelegenen südlichen und südwestlichen Uferbereich des Griebnitzsees und setzt u.a. entlang des Seeufers einen ca. 3 m breiten Streifen als öffentlichen Gehweg mit eingeschränktem Radverkehr sowie angrenzend öffentliche und private Grünflächen fest. Hiergegen hatten sich 10 Anlieger, über deren Grundstücke der geplante Weg verlaufen soll, mit Normenkontrollanträgen gewandt.

Umweltbezogene Abwägungen in Bebauungsplan weisen erhebliche Mängel auf

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan bereits wegen eines unheilbaren formellen Mangels beanstandet, da bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegungen des Plans Angaben dazu fehlten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung erhebliche Mängel aufweist. Insbesondere habe die Landeshauptstadt Potsdam fehlerhaft angenommen, dass die überplanten Uferflächen einem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht unterlägen, und in der Folge die privaten Eigentumsinteressen im Verhältnis zu den für die Planung sprechenden öffentlichen Interessen zu gering gewichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/09 des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2009

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