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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2015
OVG 12 S 4.15 -

Körperwelten-Dauerausstellung "Menschen Museum" darf vorerst geöffnet bleiben

Sofortige Schließung der Ausstellung zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des allgemeinen Sittlichkeits­empfindens oder zur Achtung der Menschenwürde nicht nötig

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren entschieden, dass die Körperwelten-Dauerausstellung vorerst geöffnet bleiben darf und damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und die Beschwerde des Bezirksamts Mitte zurückgewiesen.

Im zugrunde liegenden Streitfall vertrat das Bezirksamt den Standpunkt, dass die Dauerausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz der Genehmigung nach dem Berliner Bestattungsgesetz bedarf. Es hat die Erteilung einer von der Antragstellerin beantragten Genehmigung abgelehnt und der Antragstellerin mit sofort vollziehbarem Bescheid die Eröffnung und Durchführung der Ausstellung ohne vorherige Genehmigung unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt.

Vollständige Untersagung der Ausstellung bedenklich

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Eilverfahren offen gelassen, ob die Ausstellung nach dem Bestattungsgesetz genehmigungsbedürftig ist; dies müsse der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, nachdem das Bezirksamt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Klageverfahren Berufung eingelegt hat. Unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis und der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen bestünden erhebliche Bedenken gegen die vollständige Untersagung der Ausstellung. Die Wanderausstellung „Körperwelten“ sei bereits mehrfach bundesweit, u.a. auch in den Jahren 2001, 2009 und 2011 in Berlin, gezeigt worden, ohne dass das Land Berlin Einwände wegen des bestattungsrechtlichen Ausstellungsverbots von Leichen erhoben und eine Ausnahmegenehmigung für erforderlich gehalten habe.

Besuch der Ausstellung bleibt freie Entscheidung jedes Einzelnen

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg habe im Jahre 2009 zwar ein Verbot von sogenannten Live-Präparationen bestätigt, die Ausstellung im Übrigen aber nicht beanstandet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.08.2009 - OVG 1 S 151.09 -). Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege danach das Interesse der Antragstellerin, die Mitte Februar 2015 mit erheblichen Investitionen eröffnete Ausstellung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren weiter zu zeigen. Eine sofortige Schließung der Ausstellung sei zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des allgemeinen Sittlichkeitsempfindens oder zur Achtung der Menschenwürde nicht nötig; es bleibe die freie Entscheidung jedes Einzelnen, das Museum zu besuchen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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