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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass es für die Ausstellung plastinierter menschlicher Körper in Berlin keiner vorherigen Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz bedarf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine in Heidelberg ansässige GmbH. Die Klägerin beabsichtigt, im Januar 2015 unter dem Namen "KÖRPERWELTEN Museum Berlin" eine Dauerausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz zu eröffnen. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung in Deutschland in insgesamt 19 Städten, darunter bereits dreimal in Berlin - 2001, 2009 und 2011 im Postbahnhof im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg - gezeigt, ohne dass das zuständige Bezirksamt bestattungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hatte.
Das für den nunmehrigen Ausstellungsort zuständige Bezirksamt Mitte von Berlin teilte der Klägerin mit, die öffentliche
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Für die
Die
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 20386
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