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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016
OVG 12 B 24.15 -

Sozialgericht Berlin muss Telefonnummern von Richtern nicht herausgeben

Berliner Informations­freiheits­gesetz verpflichtet nicht zur Auskunft

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Gerichte in Bezug auf die Kontaktdaten der Richterinnen und Richter (amtliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen) nicht zur Auskunft nach dem Berliner Informations­freiheits­gesetz verpflichtet sind. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die das Sozialgericht Berlin betraf, teilweise auf.

Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Die im vorliegenden Fall begehrten Kontaktdaten der Richter betreffen nicht die Verwaltungstätigkeit des Gerichts. Sie sind dem Bereich der Wahrnehmung von Rechtsprechungsaufgaben zuzuordnen, in dem ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht.

Personenbezogene Daten dürfen nur nach Zustimmung der Betroffenen zugänglich gemacht werden

Die Kontaktdaten des nichtrichterlichen Personals in den Geschäftsstellen unterliegen zwar grundsätzlich der Informationspflicht, sind aber als personenbezogene Daten geschützt. Sie müssen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffenen Mitarbeiter zustimmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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