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Ein Grund die Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, technische Vorkehrungen für die Vorratsdatenspeicherung zu schaffen, auszusetzen besteht nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die Beschwerden der
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor den Anträgen der Telekommunikationsunternehmen auf Erlass einstweiliger Anordnungen stattgegeben und somit deren Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig ausgesetzt. Seine Entscheidung hatte es im Wesentlichen darauf gestützt, die Übertragung der nicht unerheblichen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat den Beschwerden in vier der fünf Verfahren stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass an der Kostenregelung Zweifel jedenfalls nicht in einem Maße bestünden, die es rechtfertigen, die auf zwingendem Gemeinschaftsrecht, der Richtlinie 2006/24/EG, beruhende Verpflichtung zur Umsetzung der
Lediglich in dem Beschwerdeverfahren eines kleinen Webhosting-Unternehmens, das Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung nebst der Möglichkeit anbietet, E-Mail-Fächer selbstständig einzurichten und zu betreiben, verblieb es bei der erstinstanzlichen vorläufigen Aussetzungsentscheidung. Maßgeblich hierfür waren Zweifel des Senats, ob dieses Unternehmen überhaupt der Vorratsdatenspeicherungspflicht unterliegt, sowie der Umstand, dass das (Klein)Unternehmen voraussichtlich zur Einstellung seines Geschäftsbetriebs gezwungen wäre.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegenden Entscheidungen nur die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung auf eigene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2009
Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 8887
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