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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren die Beschwerde eines gewerblichen Veranstalters zurückgewiesen, dem die untere Forstbehörde untersagt hatte, den Wald allein oder mit Gästen mit sogenannten Segways zu befahren. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte den Eilrechtsschutzantrag gegen diese Untersagungsverfügung abgelehnt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls veranstaltet Offroad-Touren mit Segways durch die Wälder der Schorfheide, bei denen neben öffentlichen Straßen auch Waldwege benutzt werden. Die Segways sind elektromotorbetrieben und erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
Nach § 16 des Landeswaldgesetzes Brandenburg ist das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - verboten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte in seiner Entscheidung aus, dass es allgemein anerkannt sei, dass Segways Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes seien. Für das Landeswaldgesetz gelte nichts anderes. Deshalb sei unerheblich, dass u.a. das Radfahren im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27165
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