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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2020
OVG 11 S 28/20 -

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2020
OVG 11 S 30.20 u. OVG 11 S 31.20 -

800 m²-Regelung für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebilligt

Verordnungsgebers muss keine weiteren differenzierenden Regelungen treffen

Das Oberverwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren die vorläufige Außervollzugsetzung der SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg abgelehnt, soweit danach Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 m² für den Publikumsverkehr zu schließen sind, es sei denn, sie reduzieren ihre zugängliche Verkaufsfläche auf bis zu 800 m².

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerinnen, ein Möbelhauskonzern, ein Warenhauskonzern und ein Anbieter von Sport- und Bekleidungsartikeln, hatten unter anderem geltend gemacht, die Begrenzung der Verkaufsfläche sei infektionsschutzrechtlich nicht gerechtfertigt und sie würden gegenüber sogenannten privilegierten Einzelhandelsbetrieben wie dem Buchhandel, dem Fahrrad- und dem Kfz-Handel, für die die Begrenzung der Verkaufsfläche nicht gelte, gleichheitswidrig benachteiligt.

Schrittweise Lockerung angesichts der nach wie vor hohen Gefährdungslage nicht zu beanstanden

Das OVG ist den Einwänden der Antragstellerinnen nicht gefolgt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen schrittweise vorzunehmen und dabei zunächst kleinere Geschäfte wieder zu öffnen, angesichts der vom Robert-Koch-Institut nach wie vor angenommenen hohen Gefährdungslage rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Erforderliche Hygienemaßnahmen in kleineren Geschäften mit weniger Kunden leichter zu gewährleisten

Die von den Antragstellerinnen angegriffene Verkaufsflächenbegrenzung sei ein sachgerechtes Kriterium. Es sei prinzipiell davon auszugehen, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen in kleineren Geschäften mit weniger Kunden leichter gewährleistet werden könnten. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob gerade die Antragstellerinnen in der Lage seien, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, denn dies könne nicht ohne weiteres für sämtliche großflächigen Einzelhandelsgeschäfte angenommen werden.

Privilegierten Geschäfte dienen der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens

Der Verordnungsgeber habe insoweit auch keine weiter differenzierenden Regelungen treffen müssen. Vielmehr komme es darauf an, dass die Regelungen klar und einfach handhabbar seien, um ihre Akzeptanz in der Bevölkerung und damit ihren Erfolg zu gewährleisten. Die sogenannten privilegierten Geschäfte, die sich an die Flächenbegrenzung nicht halten müssen, würden nicht gleichheitswidrig bevorzugt, denn sie dienten der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens, der Kfz- und Fahrradhandel der Aufrechterhaltung der Mobilität und Buchhandelsgeschäfte der Informationsgewinnung und Bildung der Bevölkerung.

Verkaufsflächenbegrenzung kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte

Schließlich würden die von den Antragstellerinnen angegriffenen Beschränkungen auch nicht unverhältnismäßig in deren Grundrechte eingreifen. Angesichts der gegenwärtigen Pandemiesituation sei der Schutz von Leben und Gesundheit höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerinnen, vor weiteren massiven wirtschaftlichen Verlusten einstweilen bewahrt zu werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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