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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020
OVG 11 M 4/20 -

Rund­funk­beitrags­pflicht für möbliertes Zimmer in Anwaltskanzlei

Vorliegen einer Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags

Ein möbliertes Zimmer in einer Anwaltskanzlei kann gemäß § 3 Abs. 1 des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags (RBStV) eine Wohnung darstellen, mit der Folge, dass ein Rund­funk­beitrags­pflicht besteht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 durfte ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein möbliertes Zimmer in der Anwaltskanzlei als Übernachtungsmöglichkeit nutzen. Das Zimmer war nur über die Büroräume erreichbar und verfügte weder über einen Briefkasten noch eine Klingel. Der Anwalt war jedoch unter der Adresse der Kanzlei gemeldet. Der Anwalt sollte nunmehr für die Zeit der Nutzung des Zimmers den Rundfunkbeitrag bezahlen. Die zuständige Stelle sah in dem Zimmer eine Wohnung. Da der Anwalt dies anders sah, wollte er gegen den Festsetzungsbescheid Klage erheben und beantragte dazu Prozesskostenhilfe. Dies lehnte das Verwaltungsgericht Potsdam wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Rechtsanwalts.

Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Rechtsanwalt sei zur Zahlung des Rundfunkbeitrag verpflichtet. Denn er habe in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 in einer Wohnung gelebt. Dass die Wohnung in einer Betriebsstätte lag, spiele keine Rolle, da auch Wohnungen in Betriebsstätten der Rundfunkbeitragspflicht unterliegen.

Möbliertes Zimmer in Anwaltskanzlei als Wohnung

Das möblierte Zimmer in der Anwaltskanzlei habe eine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV dargestellt. Eine Wohnung ist nach dieser Vorschrift unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Die Voraussetzung unter Nr. 1 habe unstreitig vorgelegen. Aber auch die Voraussetzung unter Nr. 2 sei gegeben gewesen. Das möblierte Zimmer sei nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betretbar gewesen. Zudem sei zu beachten, dass die Vorschrift nur die gängigsten Zugangsmöglichkeiten zu einer Wohnung aufzählt. Die Aufzählung sei nicht abschließend. Es seien daher auch andere Zugänge denkbar, etwa ein Zugang über Büroräume.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 10.02.2020
    [Aktenzeichen: 11 K 6027/17]
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