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Ist der Aufenthalt einer Person in einem Hotelzimmer nur zeitlich begrenzt bezweckt, so entfällt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV die Rundfunkgebühr. Auf die tatsächliche Dauer des Aufenthalts der Person kommt es dabei nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Mann von Mai 2015 bis Juni 2018 mit kürzeren Unterbrechungen ein Apartment in einem Apartment-Hotel in München. Die zuständige Stelle sah darin ein Wohnen und setzte gegen den Mann Rundfunkbeiträge fest. Dagegen erhob der Mann Klage.
Während das Verwaltungsgericht München die Klage abwies, gab ihr der Verwaltungsgerichtshof München statt. Eine Rundfunkbeitragspflicht habe nicht bestanden, da das vom Kläger genutzte Apartment keine
Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Es sei zutreffend, dass der Kläger nicht in einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28912
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