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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2013
OVG 11 A 1.13 und OVG 11 A 3.13 -

Forschungsreaktor BER II: Wannseeflugroute ist rechtswidrig

Risiko eines Flugunfalls oder terroristischen Anschlags auf Luftverkehr nicht hinreichend bedacht

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat den Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen das Flugverfahren über dem Wannsee (so genannte kurze Wannseeroute) stattgegeben. Die Flugroute führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrum Berlin vorbei, auf dem sich unter anderem der Forschungsreaktor BER II befindet.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Festsetzung der Flugroute rechtswidrig sei und die Kläger in ihren abwägungserheblichen Belangen (Gesundheit, Planungshoheit) verletze. Der Festlegung des angegriffenen Flugverfahrens liege ein Ermittlungsdefizit zugrunde, so das Gericht. Das Risiko eines Flugunfalls und eines terroristischen Anschlags auf den Luftverkehr und der dadurch ausgelösten Freisetzung ionisierender Strahlung des Forschungsreaktors wurde nicht hinreichend in den Blick genommen. Eine solche fallspezifische Risikoermittlung wäre notwendige Grundlage einer Abwägung gewesen. Die Risikoermittlung war auch deshalb geboten, weil die Risikobetrachtungen für den Reaktor in Bezug auf den Flugverkehr veraltet waren und die Beklagte darauf durch die Atomaufsichtsbehörde hingewiesen wurde.

Fluglärmgesichtspunkte nicht entscheidend

Auf die weiteren - insbesondere unter Fluglärmgesichtspunkten - erörterten Fragen kam es danach für die Entscheidung nicht mehr an.

Mögliche unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung muss gesondert geklärt werden

Hinsichtlich der Deutschen Umwelthilfe, die geltend macht, die Flugroutenfestsetzung sei wegen einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig, sieht der Senat weiteren Aufklärungsbedarf und hat das Verfahren insoweit abgetrennt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Oberverwalungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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