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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011
OVG 10 B 1.11 -

OVG Berlin-Brandenburg: Verweigerung der Akkreditierung einer freien Fotojournalistin für G-8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrig

Bestrittene Ermittlungsverfahren gegen Journalistin hätten Entscheidung über Akkreditierung nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden dürfen

Einer freien Fotojournalistin, die zuvor wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace im April 2004 bzw. November 2006 aufgefallen war, hätte dennoch nicht die Akkreditierung für den G-8-Gipfel in Heiligendamm verweigert werden dürfen. Ihr sonstiges Verhalten als Einzelperson bei Presseveranstaltungen war zuvor auch im sicherheitsrelevanten Bereich nicht zu beanstanden und eine Verweigerung der Akkreditierung somit rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war die Akkreditierung einer Studentin, die neben dem Studium als freie Fotojournalistin tätig war, zum G-8-Gipfel in Heiligendamm wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden. Der Entscheidung lagen drei Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace im April 2004 bzw. November 2006 zugrunde. Das Bundespresseamt nahm an, dass die Gefahr ähnlicher Straftaten auf dem G-8-Gipfel bestehe und bezweifelte, dass die Klägerin sich entsprechend dem Hausrecht des Veranstalters verhalten werde.

Bisheriges verhalten der Journalistin bei Presseveranstaltungen auch im sicherheitsrelevanten Bereich nicht zu beanstanden

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bejaht. Sie könne sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen und aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Pressevertretern beanspruchen, dass über ihren Akkreditierungsantrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dies sei nicht geschehen. Die den Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Vorfälle seien nicht unbestritten gewesen und hätten deshalb der Entscheidung über die Akkreditierung nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden dürfen. Die Klägerin sei auch nur im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace aufgefallen, während ihr Verhalten als Einzelperson bei Presseveranstaltungen auch im sicherheitsrelevanten Bereich unbeanstandet geblieben sei. Dies hätte bei der Akkreditierung für den G-8-Gipfel zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 11937 Dokument-Nr. 11937

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