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Das Bundesverwaltungsgericht hat präzisiert, welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt stellt. Es hat bestätigt, dass sich die Anforderungen danach unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen.
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wendet sich gegen die Auferlegung einer Gebühr für die
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ging von einer anlasslosen Nachschaupflicht aus und nahm an, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Anwendung des so genannten Sichtbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht steht mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang. Daher sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen notwendig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22439
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