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Geht ein Anwalt einer Lehrtätigkeit nach und kommt es deswegen zu einer Kollision mit einem Verhandlungstermin, so stellt dies keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Denn durch die Lehrtätigkeit ist der Anwalt verschuldet abwesend und verletzt dadurch seine Mitwirkungspflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Prozesses zum Aufenthaltsrecht eines Vietnamesen beantragte der
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Zulassung der Berufung ab. Denn die unterbliebene Terminverlegung habe keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) habe nicht vorgelegen, da das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet gewesen sei den Termin zu verlegen.
Zwar könne ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben werden (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so das Oberverwaltungsgericht weiter. Zudem stelle das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der Regel einen erheblichen Grund für eine
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der Anwalt verschuldet abwesend gewesen. Er habe eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17424
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