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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2013
11 LA 3/13 -

Zwei Gerichtstermine an einem Tag an etwa 170 km voneinander entfernten Gerichtsorten begründen keine Terminsverlegung

Acht-Stunden-Tag für selbstständigen Rechtsanwalt zumutbar

Muss ein Rechtsanwalt an einem Tag an zwei unterschiedlichen etwa 170 km voneinander entfernten Gerichtsorten einen Gerichtstermin wahrnehmen, begründet dies keine Terminsverlegung. Einem selbstständigen Rechtsanwalt ist insofern ein normaler Acht-Stunden-Tag zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt hatte an einem Tag im November 2012 vor dem Verwaltungsgericht Stade um 9 Uhr einen Gerichtstermin. Am selben Tag hatte er zudem einen Gerichtstermin um 15 Uhr an einem etwa 170 km entfernten Oberlandesgericht. Da der Rechtsanwalt die Wahrnehmung der beiden Termine für unzumutbar hielt, beantragte er die Terminsverlegung des ersten Verhandlungstermins. Nachdem das Verwaltungsgericht dies ablehnte, musste sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Vorliegen einer Terminskollision als Grund für Terminsverlegung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass das Verwaltungsgericht Stade den Termin zu Recht nicht verlegte. Denn als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sei grundsätzlich die Kollision zweier Termine anzunehmen. Eine Kollision setze jedoch voraus, dass die Wahrnehmung beider Termine zeitlich nicht möglich ist. Der Rechtsanwalt habe hingegen genügend Zeit gehabt, bei einer voraussichtlichen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht von einer Stunde, den Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht zu erreichen. Eine Terminskollision habe daher nicht vorgelegen.

Keine Unzumutbarkeit wegen Wahrnehmung beider Termine

Es sei dem Rechtsanwalt auch nicht unzumutbar gewesen beide Termine wahrzunehmen, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Zwar gebe es keine Maßstäbe für die Arbeitszeit eines selbstständigen Rechtsanwalts. Jedoch sei eine zeitliche Beanspruchung mit anwaltlichen Aufgaben von werktäglich acht Stunden grundsätzlich zumutbar. Länger hätte die Fahrt zwischen den Gerichtsorten einschließlich der Verhandlungsdauer und eines etwaigen Mittagessens auch nicht angedauert. Zudem sei die Strecke auch nicht so lang gewesen, dass ein durchschnittlich belastbarer Rechtsanwalt für den zweiten Verhandlungstermin schon zu ermüdet gewesen wäre.

Reisezeit ohnehin keine Arbeitszeit

Hinzu sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gekommen, dass der überwiegende Teil der zeitlichen Beanspruchung nicht auf den Kern der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auf die Reisezeit bezogen war. Diese Zeit könne nicht ohne weiteres mit der Arbeitszeit gleichgestellt werden.

Mandate im gesamten Bundesgebiet rechtfertigten keine rücksichtnehmende Terminierung

Weiterhin sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu beachten gewesen, dass ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei auf das Bundesgebiet bezogen in einer Randlage hat und Mandate in mehreren anderen Bundesländern übernimmt, keinen unbedingten Anspruch auf eine Terminierung hat, die ihm eine Hin- und Rückreise zum jeweiligen Termin innerhalb der üblichen Arbeitszeit ermöglicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2013, 388Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 388

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