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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 01.06.2006
4 U 68/05 -

Fahrlässigkeit: Altenpflegeheim haftet für tödlichen Sturz einer Bewohnerin

Doch noch zu seinem Recht und zu Schadensersatz kam der Ehemann seiner in einem privaten Altenpflegeheim untergebrachten Frau, die an den Folgen eines Sturzes verstorben war. Die an schwerer Altersdemenz leidende Patientin war auf ihrem Zimmer gestürzt und hatte sich eine Armfraktur und Kopfverletzungen zugezogen, als ihre Pflegerin sie am Waschbecken stehen ließ, um den Toilettenstuhl bereit zu stellen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah darin - im Gegensatz zum Landgericht Kaiserslautern - eine fahrlässige Unachtsamkeit der Pflegerin und somit eine Vertragsverletzung, für die auch das Pflegeheim einzustehen hat. Auf Grund der besonderen Umstände durfte nämlich nicht darauf vertraut werden, dass die Patientin auch nur kurze Zeit ohne Hilfe sicher stehen bleiben würde: Das "fast maximale Sturzrisiko" sei durch die Erkrankung und einen vorangegangenen Sturz im selben Jahr, der zu einer Oberschenkelfraktur geführt hatte, begründet gewesen. Da der Schmerzensgeldanspruch, den der Senat mit 8000 € für das vor dem Tod ertragene Leiden der Frau beziffert hat, auf den Ehemann als Erben übergegangen ist, war dieser nunmehr mit seiner Klage erfolgreich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2006
Quelle: ra-online, OLG Zweibrücken

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