wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.1999
3 W 198/99 -

Aufstellen einer beweglichen Wäschespinne stellt keine bauliche Veränderung des Gemeinschafts­eigentums dar

Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Beseitigung

Das Aufstellen einer nicht festen und dauerhaften Wäschespinne im Gemeinschaftsgarten durch einen Wohnungseigentümer stellt keine bauliche Veränderung dar. Die anderen Wohnungseigentümer können daher nicht die Beseitigung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche des Gemeinschaftsgartens eingeräumt. Auf dieser Fläche ließ er ein Führungsrohr in die Erde ein, in dem er bei Bedarf eine Wäschespinne aufstellte. Eine Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitigung der Wäschespinne.

Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne bestand nicht

Das Oberlandesgerichts Zweibrücken entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne gemäß § 1004 BGB zugestanden. Denn dies hätte das Vorliegen einer baulichen Veränderung vorausgesetzt (§ 22 Abs. 1 WEG).

Errichten einer beweglichen Wäschespinne keine bauliche Veränderung

Die Errichtung einer fest und dauerhaft im Boden verankerten Wäschespinne könne zwar eine bauliche Veränderung darstellen, so das Oberlandesgericht weiter. Eine solche habe hier aber nicht vorgelegen. Vielmehr sei die Wäschespinne nur aufgestellt worden, wenn sie zum Trocknen der Wäsche benutzt wurde. Zudem sei im Aufstellen der Wäschespinne bei Bedarf auch keine bauliche Veränderung zu sehen gewesen. Insoweit sei dies nicht anders zu behandeln, wie das Aufstellen eines sonstigen beweglichen Wäscheständers.

Im Boden verankertes Rohr war hinzunehmen

Zwar habe es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem fest im Boden verankerten Rohr um eine bauliche Veränderung handeln können. Jedoch habe diese Änderung zu keiner optischen oder sonstigen Beeinträchtigung der Miteigentümer geführt. Sie sei daher hinzunehmen gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2000, 59Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2000, Seite: 59
  • NJW-RR 2000, 536Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 536
  • NZM 2000, 293Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 293
  • ZMR 2000, 256Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2000, Seite: 256

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Zweibruecken_3-W-19899_Aufstellen-einer-beweglichen-Waeschespinne-stellt-keine-bauliche-Veraenderung-des-Gemeinschaftseigentums-dar~N15953

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15953 Dokument-Nr. 15953

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.