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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2021
2 UF 28/21 -

Jugendamt als Ergänzungspfleger trotz fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten zur Kindes­unterhalts­berechnung bei echtem Wechselmodell

Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts

Die Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger zwecks Geltendmachung von Kindesunterhalts im Rahmen eines echten Wechselmodells stehen nicht fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterhalts­berechnung entgegen. Das Jugendamt kann insofern einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder über die Zahlung von Kindesunterhalt. Da sie die Kinder im Wege eines paritätischen Wechselmodells betreuten und versorgten, bestellte das Amtsgericht Neustadt (Weinstraße) im Dezember 2020 das Jugendamt als Ergänzungspfleger zwecks Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Jugendamts. Es führte aus, über keine Kenntnisse und Erfahrungen zur Berechnung des Kindesunterhalts im Falle eines echten Wechselmodells zu verfügen.

Zulässige Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Bestellung des Jugendamt als Ergänzungspfleger sei nicht zu beanstanden. Insbesondere stehe die fehlende Kenntnis und Erfahrung zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Falle eines echten Wechselmodells nicht entgegen. Der Ergänzungspfleger und damit das Jugendamt könne sich anwaltlicher Hilfe bedienen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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