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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2020
2 UF 18/20 -

Keine Erwachsenenadoption bei vorheriger sexueller Beziehung

Sexuelle Beziehung schließt Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus

Bestand zwischen den Annehmenden und den Anzunehmenden eine sexuelle Beziehung, so ist eine Erwachsenenadoption nach § 1767 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Denn eine sexuelle Beziehung schließt das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Primasens im Februar 2019 eine Erwachsenenadoption ausgeschlossen, weil zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden in der Vergangenheit eine sexuelle Beziehung bestanden hatte. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Annehmenden. Er führte an, dass sich das Verhältnis nunmehr in ein rein freundschaftliches Verhältnis gewandelt habe.

Vorherige sexuelle Beziehung schließt Erwachsenenadoption aus

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Annehmenden zurück. Die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB haben nicht vorgelegen. Es fehle an einem Eltern-Kind-Verhältnis. Sexuelle Beziehungen seien nicht Inhalt eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Auch wenn sich ein sexuelles Verhältnis in ein freundschaftliches Verhältnis gewandelt hat, schließe dies das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Dies gelte auch dann, wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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