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Ein Gastronom, der in einem ausgestrahlten Fernsehbericht des MDR anonymisiert aber erkennbar dargestellt wurde, hat keinen Anspruch auf Geldentschädigung. Die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sind nicht gravierend genug. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde in einem im November 2015 ausgestrahlten
Wegen Verletzung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte nahm der Gastronom sowohl den MDR als auch beteiligte Journalisten auf Zahlung einer
Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfurt nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte den MDR im Juli 2017, dem Kläger einen Teil der von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht Erfurt die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hatten der Kläger und der MDR Berufung eingelegt.
Lediglich die Berufung des MDR hatte Erfolg. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wie schon das Landgericht zuvor sah auch das Thüringer Oberlandesgericht nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles keine Rechtsgrundlage für die Zubilligung einer
Hierbei hat das Gericht unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger zwar anonymisiert, aber dennoch - für einen beschränkten Personenkreis - erkennbar im Fernsehbeitrag dargestellt wurde. Die Behauptung einer Mafiazugehörigkeit des Klägers sei aber durchgängig nicht als bewiesene Tatsache, sondern lediglich als
Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts steht dem Kläger aus Rechtsgründen auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. Anders als das Landgericht hat das Gericht hierzu die Auffassung vertreten, dass der MDR die vom Kläger geltend gemachten Abmahnkosten gegen Dritte nicht zurechenbar verursacht habe. Da diesbezüglich eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, hat das Gericht die Revision gegen sein Urteil zu dieser Fragestellung zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 25567
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