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Ein Münchener Verlag hat ein Buch über (angebliche) Mafia-Mitglieder mit rufschädigenden und unrichtigen Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Dies wurde nun vom Landgericht München I untersagt.
Es gibt Organisationen, denen man öffentlich nicht zugerechnet werden möchte - und zwar unabhängig davon, ob man tatsächlich dazugehört; die Mafia ist so eine Organisation. Deshalb liest keiner gerne seinen Namen in einem
Die für das Äußerungsrecht zuständige 9. Zivilkammer sah darin rufschädigende und unrichtige Tatsachenbehauptungen und untersagte diese. Zur Begründung der Entscheidung heißt es unter anderem:
"Zwar dürfen die Medien infolge ihres durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) weitreichend geschützten Auftrages bereits über den Verdacht einer Straftat berichten, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit "Öffentlichkeitswert" verleiht. Dabei sind allerdings vor dem Hintergrund des durch Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die
Der Verlag stützte seine Vorwürfe unter anderem auf eine eidesstattliche Versicherung eines italienischen Staatsanwalts und auf Berichte des Bundeskriminalamts. Damit - so die Richter der 9. Zivilkammer - ließen sich die weitreichenden Vorwürfe jedoch nicht belegen. Wie der italienische Staatsanwalt zu der Einschätzung komme, die beiden Kläger seien Mafia-Mitglieder, bleibe vollkommen offen. Die Authentizität der Bereiche des BKA sei fraglich, zumal zumindest Einzelpunkte darin unstreitig unrichtig seien, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, der Rest - im Wesentlichen pauschale Anschuldigungen - sei richtig. Es fehle auch daran, dass der Autor die Richtigkeit dieser Behauptungen durch eine Eigenrecherche verifiziert hätte. Zurückhaltung sei auch insofern geboten gewesen, als bislang weder deutsche noch italienische Behörden und Gerichte die im Raum stehenden Indizien für ausreichend hielten, um eine Verurteilung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen.
"Statt einer objektiven Darstellung des verfahrensmäßigen Stands der Dinge wird durch die angegriffene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2010
Quelle: Landgericht München I/ ra-online
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