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Ein Bauwerk ist mangelhaft, wenn während der Errichtung ein unzureichender Beton verwendet wurde und dadurch die Bodenplatte dem betonaggressiven Grundwasser nicht standhalten wird. Als Mangelbeseitigung kommt allein die dauerhafte Absenkung des Grundwassers in Betracht. Die dadurch entstehenden Kosten von bis zu 150.000 EUR sind nicht unverhältnismäßig. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 wurde eine Baufirma mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Keller beauftragt. Das zu bebauende Grundstück war betonaggressivem
Das Landgericht Erfurt gab der Schadensersatzklage statt. Seiner Auffassung nach sei das Kellerbauwerk mangelhaft, weil der verwendete Beton nicht dem Stand der Technik entspricht. Dabei sei es unerheblich, ob feststehe, dass die
Das Thüringer Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Baufirma zurück. Dem Bauherrn stehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu. Die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Höhe des Schadensersatzes nicht unverhältnismäßig. Denn ein Besteller könne grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes die Aufwendungen fordern, die erforderlich seien, um das Werk in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Zudem sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2018
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26846
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