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Die Teilnehmer eines Sicherheitstrainings zur Verbesserung der Fahrsicherheit sind über eine Kfz-Versicherung versichert. Eine stillschweigende Vereinbarung des Haftungsausschlusses unter den Teilnehmern des Trainings, auch wenn sie in den AGBs des Veranstalters steht, ist daher unwirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Der Kläger und der Beklagte nahmen an einem
Entgegen der Meinung des Beklagten sei kein
Da der exakte Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, nahm das Gericht eine Mithaftung des Klägers von 50 Prozent an, so dass der Beklagte die Hälfte des Schadens tragen musste.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte
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Dokument-Nr. 8674
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