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Die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet auch bei Unfällen, die sich während eines Fahrtrainings ereignen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Gericht wandte in seiner Entscheidung die vom BGH neu entwickelten Grundsätze zur Haftung eines versicherten Mitbewerbers bei Sportveranstaltungen mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial für Schäden durch Regelverletzung an. Danach kann die die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden nicht ausgeschlossen, soweit Versicherungsschutz besteht. Im zugrunde liegenden Fall sprach das Gericht den Fahrern allerdings im Ergebnis eine Mitschuld je zur Hälfte zu.
Im November 2002 fand eine Veranstaltung der akademischen Motorsportgruppe S. auf dem Hockenheimring statt, das "35. Akademische"-Jedermann-Fahrer-Lehrgang und Sporttraining, mit einem eigenen Fahrerlehrgang für die Fahrzeuge der Marke Audi RS ("Audi Quattro"). Teilnehmer waren unter anderem A. und B. jeweils mit einem haftpflichtversicherten Kfz dieser Marke. Bei der Veranstaltung fuhr B. in einer Rechtskurve bei regennasser Fahrbahn auf das vor ihm befindliche Fahrzeug des A. auf und beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. B. verlangte nunmehr von A. als Fahrer, von dem Halter des Kfz und der
Das Landgericht Mannheim hat die Ansprüche des B. zurückgewiesen. Das dieses Urteil im Ergebnis bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.02.2003 ist vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.01.2008 (VI ZR 98/07) aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
In Anwendung der in diesem Urteil neu entwickelten Grundsätze, die die
Die
Nach der Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass beide Fahrer in gleichem Maß zum Unfallgeschehen beigetragen haben. Beiden Fahrern ist eine leicht fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten anzulasten. Die StVO ist zwar nach den Teilnahmebedingungen nicht anwendbar, die Teilnehmer haben sich aber besonderen Fahrvorschriften unterworfen. Danach hat der Fahrer alles zu unterlassen, was andere Teilnehmer, Streckenposten, Zuschauer oder sonstige Personen behindern oder gefährden könnte, insbesondere sind nachfolgende Fahrzeuge zu beachten. Wagen, die überholt werden, müssen dem überholenden Wagen sofort Platz machen und gegebenenfalls die Ideallinie frei geben. Dabei ist jedes Drängen nach Innen oder Außen streng untersagt und wird bei Feststellung geahndet.
Beide Fahrer haben diese Fahrvorschriften nicht hinreichend beachtet. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass B. in der Nordkurve rechts an dem vor ihm befindlichen Fahrzeug des A. vorbeifahren wollte, während A. nach rechts zum Kurveninnenrand lenkte, um die Ideallinie zu erreichen. Bei der Annäherung der Nordkurve befuhren beide Fahrer entsprechend den Fahrempfehlungen die äußere Seite der Fahrbahn. A. hatte jedoch die Verpflichtung, nachfolgende Fahrzeuge zu beachten. Er musste nach dem Reglement jederzeit, auch im Kurvenbereich, mit einem Überholmanöver rechnen. Auch B. hat gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Zwar mussten Fahrzeuge, die überholt werden, den vor ihm vorbeifahrenden Kfz sofort Platz machen. Dies setzte jedoch voraus, dass die betroffenen Fahrer einen nachfolgenden oder überholenden Verkehrsteilnehmer auch wahrnehmen konnten und wahrgenommen hatten. Ob dies der Fall war, konnte wegen des freien Sichtfeldes am besten der nachfolgende Verkehr beurteilen. Zudem musste B. aufgrund der Fahrempfehlung damit rechnen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug innerhalb der Nordkurve zum Kurveninnenrand ziehen würde, um die Ideallinie zu erreichen. Selbst wenn A. abgebremst haben sollte, hätte B. nicht den Schluss ziehen dürfen, A. habe ihn zwischenzeitlich bemerkt und lasse ihn vorbei. Weil beide Fahrer in gleichem Maße zum Unfallgeschehen beigetragen haben, jeweils also eine hälftige Mitverantwortlichkeit besteht, haben die Beklagten dem B. die Hälfte seines erstattungsfähigen Schadens zu ersetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 24.10.2008
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