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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass auch Fälle der sogenannten "Polizeiflucht" dem seit 13. Oktober 2017 geltenden, neuen Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" unterfallen können.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war vom Amtsgericht Münsingen am 2. Oktober 2018 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein wurde eingezogen. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt. Hiergegen hat der Angeklagte eine sogenannte "Sprungrevision" zum Oberlandesgericht eingelegt, die jedoch ohne Erfolg blieb.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts hatte das Oberlandesgericht Stuttgart von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeklagte flüchtete am 1. Mai 2018 gegen vier Uhr in Lichtenstein-Honau mit seinem Pkw vor einer Streifenwagenbesatzung der
Die erhobene Sachrüge deckte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB). Insbesondere hat das Amtsgericht fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, eine höchstmögliche
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27741
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