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Flieht ein Fahrzeugführer von der Polizei, so liegt kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Es kann aber ein Einzelrennen im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im November 2021 in Nordhorn floh ein Fahrzeugführer mit seinem Audi A4 vor der Polizei. Er missachtete dabei ein Rotlicht und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das Amtsgericht Nordhorn sah in dem Verhalten des Fahrzeugführers Ordnungswidrigkeiten und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 300 €. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Das Landgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft warf dem Fahrzeugführer vor, ein
Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte eine Strafbarkeit gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Teilnahme an einem
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle eine Verfolgungsfahrt mit der Polizei kein Rennen dar. Es fehle insofern am Wettbewerbscharakter und der Rennabrede. Die Polzisten seien keine Teilnehmer eines Rennens.
Jedoch könne im Einzelfall eine Strafbarkeit wegen eines Einzelrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen, so das Oberlandesgericht. Dies sei hier aber ausgeschlossen, weil das Landgericht in nicht zu beanstandener Weise zum Schluss gekommen war, dass der Angeklagte hätte schneller fahren können. Es sei zudem zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne weiteres auf die Absicht geschlossen werden könne, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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