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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 14.11.2022
1 Ss 199/22 -

Kein Kraftfahrzeugrennen bei Flucht vor der Polizei

Mögliches Vorliegen eines Einzelrennens

Flieht ein Fahrzeugführer von der Polizei, so liegt kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Es kann aber ein Einzelrennen im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im November 2021 in Nordhorn floh ein Fahrzeugführer mit seinem Audi A4 vor der Polizei. Er missachtete dabei ein Rotlicht und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das Amtsgericht Nordhorn sah in dem Verhalten des Fahrzeugführers Ordnungswidrigkeiten und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 300 €. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Das Landgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft warf dem Fahrzeugführer vor, ein Kraftfahrzeugrennen durchgeführt zu haben. Sie legte daher Revision ein.

Keine Strafbarkeit wegen Teilnahme am Kraftfahrzeugrennen

Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte eine Strafbarkeit gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen. Ein Kraftfahrzeugrennen sei ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf. Ein Rennen setze aber stets die Kenntnis aller Teilnehmer voraus. Denn ein Wettbewerbs existiere begrifflich nur dort, wo er als solcher wahrgenommen wird.

Polizeiflucht stellt kein Rennen dar

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle eine Verfolgungsfahrt mit der Polizei kein Rennen dar. Es fehle insofern am Wettbewerbscharakter und der Rennabrede. Die Polzisten seien keine Teilnehmer eines Rennens.

Strafbarkeit wegen Einzelrennens

Jedoch könne im Einzelfall eine Strafbarkeit wegen eines Einzelrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen, so das Oberlandesgericht. Dies sei hier aber ausgeschlossen, weil das Landgericht in nicht zu beanstandener Weise zum Schluss gekommen war, dass der Angeklagte hätte schneller fahren können. Es sei zudem zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne weiteres auf die Absicht geschlossen werden könne, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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