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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des deutschen Rechts für die Auslieferung an einen anderen Unionsstaat einerseits bei EU-Ausländern und andererseits bei deutschen Staatsangehörigen mit europäischem Recht vereinbar sind.
Die
Nach § 83 b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kann ein Ausländer mit ständigem Aufenthalt in Deutschland seine Zustimmung zur Auslieferung an einen anderen Unionsstaat zur Strafvollstreckung zwar verweigern. Auch in diesem Fall muss das Oberlandesgericht aber die Auslieferung für zulässig erklären, wenn die sogenannte Bewilligungsbehörde, in der Praxis die Generalstaatsanwaltschaft, sie nach einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung staatlicher und privater Belange für geboten hält. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um einen
Stimmt dagegen ein Deutscher seiner Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht zu, ist sie nach § 80 IRG ohne Weiteres unzulässig.
Im Kern geht es dabei um das Interesse eines im Ausland Verurteilten, ihm, auch zu seiner Resozialisierung, die Verbüßung der Strafe im eigenen sozialen Umfeld zu ermöglichen. Bei Ablehnung der Auslieferung muss nämlich in beiden Fällen die Bundesrepublik auf Ersuchen die Vollstreckung des ausländischen Urteils in einer deutschen Vollzugsanstalt übernehmen.
Der Senat stand vor der Frage, ob die sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Schlechterstellung von EU-Bürgern mit ständigem Aufenthalt in Deutschland gegenüber deutschen Staatsangehörigen mit den in Artikeln 6 des EU-Vertrags und in Artikeln 12, 17 ff. des EG-Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Unionsbürgerschaft vereinbar ist. So hatte der Europäischen Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 29.04.2004 (C-482/01 [Orfanopoulos]) die damalige Regelung im deutschen Ausländerrecht beanstandet, wonach eine Verurteilung von Ausländern in der Bundesrepublik zu Freiheitsstrafe von drei Jahren oder mehr, bei Betäubungsmittelstraftaten von zwei Jahren oder mehr, zur Ausweisung und Abschiebung führte, und zwar ohne Unterscheidung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen.
Da gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung innerstaatlich kein Rechtsmittel eröffnet ist, muss es bei Zweifeln über die Vereinbarkeit deutscher Bestimmungen mit EU-Recht zwingend die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeiführen.
§§ 80, 83 b wurden durch das (zweite) Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20.07.2006 in das IRG eingefügt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2005 das (erste) Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21.07.2004 für nichtig erklärt hatte. Das Gesetz dient der innerstaatlichen Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses vom 13.06.2002 zur justiziellen Zusammenarbeit. Eingeführt hat es unter anderem die Möglichkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen anderen EU-Staat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 19.02.2008
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