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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.06.2005
2 U 7/05 -

Lockvogelangebote: Discounter muss "Schnäppchenangebote" mindestens für zwei Tage vorrätig halten

Ausreichende Menge muss vorhanden sein

Ein Discounter (hier Lidl) muss sog. Schnäppchenangebote, die groß beworben werden, mindestens zwei Tage im Supermarkt vorrätig halten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor.

Das Gericht gab damit einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs statt und verbot Lidl einen PC-Bildschirm und eine Funk-Tastatur auffällig zu bewerben, wenn diese Produkte nicht in ausreichender Menge in den Läden vorhanden seien.

Werbung in der Tagesszeitung

Im Fall hatte Lidl in einer regionalen Tageszeitung ganzseitig die Produkte als Aktionsware beworben. Am Erscheinungstag der Anzeige um 13 Uhr wurde einem interessierten Kunden mitgeteilt, dass Bildschirm und Tastatur schon seit 9 Uhr ausverkauft seien.

OLG: Vorrat für zwei Tage notwendig

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) seien Waren des täglichen Bedarfs im Regelfall für zwei Tage vorrätig zu halten, so das Gericht. Zu Waren des täglichen Bedarfs zählten auch Computer. Da binnen einer Stunde der beworbene Warenvorrat ausverkauft gewesen sei, habe Lidl gegen das Gesetz verstoßen. Den Einwand Lidls, man habe in einem (kleingedruckten) Sternchen-Hinweis, auf den möglicherweise schnellen Ausverkauf hingewiesen, ließ das OLG nicht gelten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2005
Quelle: ra-online (pt)

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