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Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2010
7 O 373/04 -

Supermarktangebote: Ware muss mindestens zwei Tage vorrätig sein

Supermarkt muss bei schnellem Ausverkauf außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Nachfrage nachweisen können

Bietet ein Supermarkt besondere Aktionsware in einem Geschäft unter Angabe eines Gültigkeitsdatums an, muss die Ware in den Filialen mindestens zwei Tage ab angekündigtem Verkaufsbeginn vorrätig gehalten werden. Ist das nicht gewährleistet, muss schon in der Werbung deutlich darauf hingewiesen werden. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde dem Konzern durch die Verbraucherzentrale vorgeworfen, dass mehrere zuvor in der Werbung angekündigte Artikel schon am frühen Vormittag des Verkaufsstarts nicht mehr erhältlich waren. Das Luftbett "Double DeLuxe" für 29,95 Euro beispielsweise war schon fünf Minuten nach Öffnung der Filiale ausverkauft. Ein Handy für 24,95 Euro bekamen nicht einmal Kunden, die sich bereits vor Ladenöffnung vor der Filiale angestellt hatten.

Kunden können von angemessenem Vorrat in Supermarkt ausgehen

Das Landgericht Wiesbaden kam zu der Überzeugung, dass Kunden aufgrund der Werbung des Supermarkts davon ausgehen konnten, dass die Artikel in angemessenem Vorrat vorhanden seien. Daran ändere auch ein kleiner Sternchenhinweis nichts, nach der die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich sind.

Ausverkauf am ersten Tag lässt auf nicht angemessene Kalkulation schließen

Ist der Artikel bereits am ersten Tag ausverkauft, spreche grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass das Unternehmen nicht richtig und angemessen kalkuliert habe. Deshalb müsse ein Unternehmen in jedem Einzelfall nachweisen, dass es eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Nachfrage nach den beworbenen Artikeln gegeben habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, (vzb/kg)

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