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Klauseln von Allgemeine Geschäftsbedingungen zu so genannten Riester-Rentenverträgen, die bei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer den Eindruck erwecken, dass er an den Kostenüberschüssen beteiligt wird, das Klauselwerk jedoch nicht ausreichend deutlich macht, dass bestimmte Vertragskategorien von der Kostenüberschussbeteiligung ganz ausgeschlossen sind, sind intransparent und daher unzulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu so genannten Riester-Rentenverträgen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird ausgeführt, dass die Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen zu beteiligen sind. Aus weiteren Klauselwerken und Bedingungen ergibt sich, dass eine Kostenüberschussbeteiligung tatsächlich erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000 Euro ausbezahlt wird. Die Kläger sind der Auffassung, dass die erst über mehrere Stationen im Sinne eines „Hürdenlaufs“ oder einer „Schnitzeljagd“ erfassbaren Regelungen nicht transparent sind, die Beklagte stellt darauf ab, dass die Komplexität der Erläuterungen an der schwierigen Materie liege.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung der Beklagten gegen die zur Unterlassung verurteilende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen und das Verbot einer Verwendung der Klauseln bestätigt. Die verwendeten Versicherungsbedingungen sind nicht ausreichend transparent. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt, er werde an den Kostenüberschüssen beteiligt. Die Klauselwerke machen aber nicht ausreichend deutlich, dass bestimmte Vertragskategorien von der Kostenüberschussbeteiligung ganz ausgeschlossen sind. Da für das Kollektiv der Versicherungsnehmer ein ständiger Aufbau von Überschüssen skizziert und eine Mindestteilhabe daran versprochen werde, sehe sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Teilhaber an dem Wirtschaftsergebnis der Versicherung. Eine solche Erwartung bestehe schon allgemein, da ansonsten ein Sparvertrag mit festen Zinsen gewählt werden könnte. Die Beteiligung (auch) an den Kostenüberschüssen einer Versicherung stelle gerade das verlockende, das - jedenfalls jahrzehntelang - Vorteilhafte dieser Anlage- und Ansparform dar. Das demgegenüber bestimmte Vertragskategorien an dem beworbenen Vorteil der Anlageform überhaupt nicht teilhaben, wird nach Auffassung des Urteils nirgends ersichtlich, obwohl die Beklagte einfach sinngemäß anfügen und erläutern könnte, dass Kleinsparer von der Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossen sein können.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
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