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Ein Schwimmbadbetreiber darf das gleichzeitige Springen von mehreren Ebenen eines Sprungturms nicht erlauben. Kommt es zu einem Badeunfall, weil ein Springer auf einen noch im Eintauchbecken befindlichen Badegast trifft, haftet dafür der Schwimmbadbetreiber. Jedoch kann dem verunglückten Badegast ein Mitverschulden wegen "Handelns auf eigener Gefahr" angerechnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 verunglückte ein 35-jähriger Familienvater bei einem
Das Landgericht Heilbronn gab der Schadensersatzklage statt. Es warf dem Beklagten eine
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Auch seiner Auffassung nach habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bei einem Springen von mehreren übereinander liegenden Plattformen müsse gewährleistet sein, dass nicht mehrere Springer gleichzeitig
Die Verkehrssicherungspflicht sei nicht deshalb ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht, weil die Gefahr für die Badegäste offensichtlich sei. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass jeder Badegast die Praxis im
Das Oberlandesgericht rechnete dem Familienvater aber ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27841
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