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Das Oberlandesgericht hat in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Lidl-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die Lidl unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt.
Im zugrunde liegenden Fall verwendetet Lidl in der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte unter der Überschrift "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern" eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger (sogenannte "Grillpatties"), die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren (drei Grillpatties in der oberen Reihe, zwei Grillpatties in der unteren). Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte dieses Urteil. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, weil Lidl in der
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
(1) 1 Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
(2) 1 Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
[...]
(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
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