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Verschweigt der Bräutigam vor der Eheschließung, dass er aufgrund einer Sterilisation zeugungsunfähig ist, so kann die Ehefrau die Ehe aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufheben lassen. Der erfolglose Versuch der Ehefrau, den Ehemann zur Rückgängigmachung der Sterilisation zu bewegen, steht der Eheaufhebung nicht entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte
Das Amtsgericht Wangen lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zwar habe die
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es stelle eine grundsätzlich zur
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unzutreffend aufgrund des Zusammenlebens der Eheleute über weitere 9 Monate bis zur Trennung eine Bestätigung der Ehe zu sehen. Die Ehefrau habe nämlich deutlich gemacht, dass sie die vor der Eheschließung arglistig verschwiegene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25118
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