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Hinsichtlich bereits ausgelebter sexueller Praktiken sind Ehegatten vor der Eheschließung nicht offenbarungspflichtig, da insoweit keine Schutzwürdigkeit des anderen Ehegatten hinsichtlich seines Willens zur Eingehung der Ehe besteht. Aus diesem Grund ist die kurzfristige Ausübung der Prostitution keine Eheaufhebungsgrund gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Ein
Dass die
Die Ehe könne nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch
Treten allerdings außergewöhnliche Umstände hinzu, können diese dazu führen, dass einen
Hinsichtlich ausgelebter sexueller Praktiken komme dagegen im Grundsatz keine
Nach diesen Grundsätzen sei auch die Ausübung der
Maßgebend sei insbesondere, dass mit Ausübung der
In vorliegendem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2011
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/we)
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Dokument-Nr. 10955
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