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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2002
15 WF 16/02 -

Wechselnde außereheliche Verhältnisse rechtfertigen allein keine sofortige Scheidung

Abwarten des Trennungsjahrs nicht unzumutbar

Allein der Umstand, dass der Ehemann wechselnde außereheliche Verhältnisse hat, rechtfertigt für sich genommen keine sofortige Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Ohne Hinzutreten von weiteren Umständen ist der Ehefrau ein Abwarten des Trennungsjahrs zuzumuten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich eine Ehefrau von ihrem Ehemann scheiden lassen, weil dieser ständig wechselnde außereheliche Verhältnisse hatte. Da das erste Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war, lehnte das Amtsgericht Böblingen eine Scheidung ab. Auch eine sofortige Scheidung wegen eines Härtegrunds lehnte es ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Kein Recht zur sofortigen Scheidung aufgrund außerehelicher Verhältnisse

Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Entscheidung des Amtsgerichts und verneinte daher ebenfalls ein Recht zur sofortigen Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Das Gericht hielt die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahrs für nicht unzumutbar. Allein die Verletzung der ehelichen Treuepflicht habe kein Härtegrund dargestellt. Zwar könne sich im Einzelfall aufgrund der Art und Weise sowie der Begleitumstände des Ehebruchs etwas anderes ergeben. Der pauschale Vortrag der "ständig wechselnden außerehelichen Verhältnisse" habe jedoch nicht genügt.

Zweifel an Scheitern der Ehe

Das Oberlandesgericht zweifelte zudem an, dass die Ehe endgültig gescheitert gewesen sein soll. So sei es für den Ehemann unverständlich gewesen, warum die Ehe durch die außerehelichen Verhältnisse "kaputt ging". Aus Sicht des Gerichts habe dies darauf hingedeutet, dass zwischen den Eheleuten noch ein Klärungsbedarf bestand und hielt es daher für sinnvoll, die Ehe nicht vorschnell zu beenden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Böblingen, Beschluss vom 04.01.2002
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2002, 1342Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2002, Seite: 1342

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