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Ein Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls im Falle der Rückgabe eines ausschließlich zu sportlichen Aktivitäten genutzten mangelhaften Rennrads. Denn ein solcher Anspruch setzt die ständige Verfügbarkeit der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebensgestaltung voraus. Die Sache muss von zentraler Bedeutung sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Käufer nach Rückgabe des mangelhaften Rennrads Anspruch auf Nutzungsausfallersatz hat, wenn er das
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Käufer des Rennrads habe keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls gehabt. Denn dies hätte das Vorliegen eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein solcher sei aber nicht zu sehen gewesen.
Es könne nur dann Ersatz für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verlangt werden, so das Oberlandesgericht, wenn die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebensgestaltung erheblich auswirkt. Der Nutzungsausfallersatz werde nur auf Sachen beschränkt, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Daher werde das Vorliegen eines messbaren Vermögensschadens vorausgesetzt. Dies ergebe sich zudem aus § 252 BGB, wonach immaterielle Schäden nur in Ausnahmefällen zu ersetzen sind.
Davon ausgehend, sah das Oberlandesgericht in der entgangenen Nutzung des Rennrads keinen ersatzfähigen Schaden. Das individuell angepasste und speziell auf die Bedürfnisse des Käufers hergestellte
Es sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch unerheblich gewesen, ob die sportliche Betätigung aus Vergnügen oder zur Gesundheitsvorsorge betrieben wurde. Denn auch gesundheitliche Nachteile stellen keinen Vermögensschaden dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17558
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