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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011
I-1 U 50/11 -

Nutzungsausfall eines Oldtimers ist eine nicht entschädigungs­fähige Beeinträchtigung immaterieller Art

Verlust des Fahrvergnügens stellt keinen Verlust der Gebrauchs­möglichkeit eines Kraftfahrzeugs dar

Steht dem Halter eines Kraftfahrzeugs ein äquivalentes Ersatzfahrzeug zur alltäglichen Lebensführung zur Verfügung, kann er keinen Ersatzanspruch geltend machen. Ein Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall wollte der Besitzer eines Oldtimer-Sportwagens eine Nutzungsausfallentschädigung einklagen, nachdem er sein Fahrzeug aufgrund der Reparatur eines Unfallschadens für den Zeitraum von einem Jahr nicht nutzen konnte. Der Kläger machte für 250 Tage je 79 Euro geltend und für weitere 162 Tage verlangte er Vorhaltekosten im Umfang von täglich 26 Euro, so dass er auf eine Gesamtsumme von 24.000 Euro kam. Der Mann habe das Fahrzeug an 412 Tagen bei vorhandenem Nutzungswillen nicht in Gebrauch nehmen können. Er begründete seinen Anspruch vor allem mit dem Verzicht auf das spezielle Fahrgefühl, das als Verlust von Gebrauchsvorteilen zu sehen sei. Vor dem Unfall sei er damit zum Einkaufen, zu Ärzten, zu Verwandten und ähnlichen Alltagszielen gefahren. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Morgan-Clubs Deutschland habe er während der Ausfallzeit an diversen Ausfahr- und Clubveranstaltungen nicht teilnehmen können.

Verlust des Fahrvergnügens mit einem optisch auffälligen Oldtimer ist eine nicht entschädigungsfähige Beeinträchtigung immaterieller Art

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dem Antrag des Klägers nicht. Der Halter des Oldtimers habe keinen Anspruch auf Ersatz für einen Nutzungsausfall. Selbst, wenn die Richtigkeit des Klagevorbringens unterstellt werde, demzufolge der Oldtimer-Sportwagen als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel insbesondere für Fahrten zur Erledigung des täglichen Bedarfs eingesetzt worden sei und nicht in erster Linie dem Freizeitvergnügen diente, ändere dies nichts an der Entscheidung des Gerichts. Dem Kläger habe mit seinem Zweitwagen, einem Mercedes-Benz, ein adäquater Ersatzwagen für die notwendige Aufrechterhaltung seiner Mobilität zur Verfügung gestanden. Dass er während des Ausfallzeitraums den Genuss des Fahrvergnügens mit einem technisch aufwendigen sowie optisch auffälligen Oldtimers entbehrte, sei eine nicht entschädigungsfähige Beeinträchtigung immaterieller Art.

Ersatzanspruch beschränkt sich auf Sachen, bei denen Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können

Grundsätzlich könne nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stelle deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen sei. Voraussetzung für einen solchen Ersatzanspruch sei die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten "fühlbar" gewesen sein müsse, weil er das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Fahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. Deshalb beschränke sich der Ersatzanspruch auf Sachen, bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden könne. Der Tatrichter solle den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimesse. An der "Fühlbarkeit" der Nutzungsentbehrung fehle es im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass dem Beklagten ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)

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