wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.03.2014
12 U 193/13 -

Wettbewerbsverstoß beim Führen ausländischer Ehrengrade ohne Angabe der verleihenden Hochschule

Verstoß gegen § 37 Abs. 2 des Landes­hochschul­gesetzes

Wer seine ausländischen Ehrengrade ("Prof." und "Dr. h.c.") ohne Angabe der verleihenden Stelle im geschäftlichen Verkehr benutzt, verstößt gegen § 37 Abs. 2 Landes­hochschul­gesetz (LHG) und handelt daher wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden einem Rechtsanwalt von einer türkischen Universität die Ehrengrade "Prof." und "Dr. h.c." verliehen. Diese Titel nutzte er in der Folgezeit auf dem Briefkopf seiner Kanzlei sowie für seine Internetseite. Da er dabei aber nicht Angab von welcher Hochschule er die Titel erhalten hatte, nahm ihn ein Konkurrent auf Unterlassung in Anspruch. Der Konkurrent sah in der Verwendung der Titel einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem das Landgericht Stuttgart gegen den Mitbewerber entschied, musste sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Mitbewerbers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Mitbewerber habe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zugestanden. Denn durch die fehlende Angabe der die Titel verleihenden Hochschule habe der Rechtsanwalt die Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in die Irre geführt. Denn durch die unberechtigte Verwendung der Titel habe bei den Verbrauchern ein unzutreffender Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts entstehen können. Zudem sei es nach § 37 Abs. 2 LHG notwendig im Rahmen von ausländischen Titeln die verleihende Hochschule mit anzugeben.

Verwendung der Titel stellt geschäftliche Handlung dar

Die Verwendung der Titel auf dem Briefkopf sowie auf der Internetseite habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Förderung des Kanzleigeschäfts des Rechtsanwalts gedient und daher eine geschäftliche Handlung dargestellt. Es sei zu beachten gewesen, dass der Durchschnittsverbraucher dem Träger von akademischen Graden ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seiner Zuverlässigkeit entgegenbringt.

Unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte der Mitbewerber stand Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen

Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts für das Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Parteien unerheblich gewesen, dass der klagende Mitbewerber überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig war und der beklagte Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Ausländer- und Beamtenrechts spezialisiert war. Denn aus Sicht der Verbraucher haben beide Rechtsanwälte Dienstleistungen für alle Rechtsgebiete angeboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.08.2013
    [Aktenzeichen: 35 O 40/13 KfH]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2015, 50Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2015, Seite: 50

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Stuttgart_12-U-19313_Wettbewerbsverstoss-beim-Fuehren-auslaendischer-Ehrengrade-ohne-Angabe-der-verleihenden-Hochschule.news18691.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18691 Dokument-Nr. 18691

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.