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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz zwar grundsätzlich Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsverordnung in Anspruch nehmen dürfen. Dennoch sind die Fahrer trotz der Dringlichkeit der Einsatzfahrt bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Feuerwehrfahrzeug der freiwilligen
Das Oberlandesgerichts Stuttgart entschied, dass der Kläger von der beklagten Versicherung zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann. Das Gericht ging hierbei von einem überwiegenden Verschulden des Fahrers des Feuerwehrfahrzeugs aus. Angesichts der akuten Hochwasserlage habe es sich beim Transport der Sandsäcke um eine Hilfeleistung bei einem öffentlichen Notstand gehandelt. Das Feuerwehrfahrzeug habe deswegen
Der Fahrer des klägerischen Pkw habe erkannt, dass sich der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs bei fortdauernd eingeschaltetem
1 Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. 2 Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3 [...]
Abs. 4 Satz 4: Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden.
Abs. 1: Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 25487
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