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Kommt es infolge einer Vorfahrtsverletzung zu einem Verkehrsunfall, so wird regelmäßig das Verschulden des in die Vorfahrtstraße einbiegenden vermutet. Dem Vorfahrtsberechtigten ist jedoch dann ein Mitverschulden anzulasten, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 % vor, so begründet dies eine hälftige Haftungsverteilung. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 kam es zwischen einem Traktor und einem Pkw zu einem schweren
Das Oberlandesgericht Naumburg führte zum Fall zunächst aus, dass der Traktorfahrer aufgrund der Sichtbehinderung durch die Büsche und Bäume sowie des Umstands, dass die Schaufel bereits in den Straßenraum hinein ragte, bevor er überhaupt die Fahrtrichtung einsehen konnte, gemäß § 10 StVO einen Einweiser gebraucht habe. Gegen diese Anforderung habe der Traktorfahrer verstoßen. Die dadurch bedingte
Zu einer vollen oder zumindest überwiegenden Haftung des Einfahrenden komme es jedoch dann nicht, so das Oberlandesgericht weiter, wenn der Vorfahrtsberechtigte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. In diesem Fall sei ihm ein
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht, dass sich der Kläger auf dem Weg zu einem Feuerwehreinsatz befand. Dies habe die
Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers hielt das Oberlandesgericht ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21069
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