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Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass Telefongesellschaften anhand von Einzelverbindungsaufstellungen beweisen müssen, dass 0190er- Verbindungen zustande gekommen sind.
Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Telefongesellschaft einem Kunden (Beklagter) eine Monatsrechnung, die neben anderen Posten pauschal 93 Verbindungen mit fast 97.733 Zeiteinheiten zu einem Rechnungsbetrag von über 5.209,17 EUR auswies, aus. Der Kunde sollte so genannte
Der Telefonkunde wollte sich gegen die Klage verteidigen und stellte beim Landgericht Kiel einen Prozesskostenhilfeantrag, den dieses ablehnte. Die Verteidigung gegen die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Gegen diesen Beschluss erhob der Kunde sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Schleswig. Dieses bewilligte dem Kläger die Prozesskostenhilfe. Die hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten könnten nicht verneint werden, führten die Richter aus. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts wird die Telefongesellschaft den Streit verlieren.
Das Gericht betonte, dass die Telefongesellschaft beweisen müsse, dass 0190er-Dienste im berechneten Umfang getätigt wurden. Den Einwand der Gesellschaft, sie sei aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, die Einzelverbindungsnachweise nach 6 Monaten zu löschen, wiesen die Richter zurück.
Eine solche Regelung habe es zwar bis Anfang 2004 tatsächlich gegeben, doch hätten die Daten auch nach der damaliger Rechtslage problemlos über 6 Monate gespeichert werden können, wenn der Kunde seine Rechnung bestritten habe.
1. Einwendungen im Sinne des § 7 Abs. 3 TDSV ergeben sich zwar nicht bereits aus der schlichten Nichtzahlung der Telefonrechnung, wohl aber dann, wenn von einem größeren Gesamtrechnungsbetrag nur die Gesprächsgebühren aus den 0190er Nummern unbezahlt bleiben.
2. Ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muss diesem eine Telefonrechnung vorlegen, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5906
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