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Wer beim Einsteigen in einen Tiefkühlschrank einer Großmarkthalle eine Stufe überwinden muss, der weiß auch, dass er beim Aussteigen von dieser Erhöhung wieder herabsteigen muss. Wenn er also dabei stürzt, kann er keinen Schadensersatz vom Betreiber der Großmarkthalle wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich ein Münchner Anfang Januar 2010 in einen Großmarkt zum Einkaufen begeben. Da er unter anderem auch Pommes Frites benötigte, ist er in die Kühlabteilung zu einem Tiefkühlschrank gelaufen.
Er öffnete die Tür und sah, dass die Pommes sich im hinteren Bereich befanden. Er stieg deshalb in den Schrank. Dabei musste er eine Stufe von ca. 30 cm Höhe überwinden. Als er sich im Schrank befand, fiel die Tür zu und das Innere des Glases beschlug. Beim Hinausgehen stürzte der Kunde mit dem Karton in seinen Händen über die Stufe und erlitt einen Knochenbruch des Wadenbeins. Er musste operiert werden und war 5 Tage im Krankenhaus.
Deshalb wandte er sich an den Betreiber des Großmarktes und verlangte Schmerzensgeld, mindestens 4000 Euro. Schließlich sei die
Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Zunächst bestünden schon erhebliche Zweifel, dass der
Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass die Verletzung einer
Es sei auch zu bezweifeln, ob der Kläger mit dem Karton in der Hand eine eventuelle Kennzeichnung des Eingangsbereichs überhaupt hätte erkennen können. Er hätte eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12060
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