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Amtsgericht München, Urteil vom 31.03.2011
113 C 20523/10 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz beim Sturz aus einem Tiefkühlschrank einer Großmarkthalle

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, wenn der Kunde zu bequem ist

Wer beim Einsteigen in einen Tiefkühlschrank einer Großmarkthalle eine Stufe überwinden muss, der weiß auch, dass er beim Aussteigen von dieser Erhöhung wieder herabsteigen muss. Wenn er also dabei stürzt, kann er keinen Schadensersatz vom Betreiber der Großmarkthalle wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich ein Münchner Anfang Januar 2010 in einen Großmarkt zum Einkaufen begeben. Da er unter anderem auch Pommes Frites benötigte, ist er in die Kühlabteilung zu einem Tiefkühlschrank gelaufen.

Kunde stürzte über Stufe

Er öffnete die Tür und sah, dass die Pommes sich im hinteren Bereich befanden. Er stieg deshalb in den Schrank. Dabei musste er eine Stufe von ca. 30 cm Höhe überwinden. Als er sich im Schrank befand, fiel die Tür zu und das Innere des Glases beschlug. Beim Hinausgehen stürzte der Kunde mit dem Karton in seinen Händen über die Stufe und erlitt einen Knochenbruch des Wadenbeins. Er musste operiert werden und war 5 Tage im Krankenhaus.

Kunde verlangt Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung

Deshalb wandte er sich an den Betreiber des Großmarktes und verlangte Schmerzensgeld, mindestens 4000 Euro. Schließlich sei die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. Die Stufe hätte gekennzeichnet werden müssen, da sie auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse in dem Kühlschrank und den beschlagenen Fenstern nicht erkennbar gewesen sei.

Kühlschrank nicht zum Betreten gedacht

Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Zunächst bestünden schon erhebliche Zweifel, dass der Sturz sich tatsächlich so ereignet habe. Der Kühlschrank sei im Übrigen gut beleuchtet und auch nicht zum Betreten gedacht. Deshalb treffe ihn als Betreiber auch keine Verkehrssicherungspflicht.

AG: Kein Vorliegen einer versteckten Gefahrenquelle

Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht ersichtlich sei. Es liege schon keine versteckte Gefahrenquelle vor. Der Kunde habe beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank erkannt, dass er bei dessen Verlassen wieder aus dem erhöhten Schrankbereich auf den Fußboden hinabsteigen müsse. Er hätte sich auch das Aussteigen erleichtern können, wenn er den Karton nicht in seinen Händen gehalten, sondern abgestellt und sodann die Türe geöffnet hätte. Dann hätte er aussteigen und den Karton wieder an sich nehmen können. Stattdessen habe der Kläger mit dem Karton in der Hand aussteigen wollen und damit selbst jede zumutbare Vorsicht vermissen lassen.

Kunde hätte Selbstgefährdung selbst verhindern können

Es sei auch zu bezweifeln, ob der Kläger mit dem Karton in der Hand eine eventuelle Kennzeichnung des Eingangsbereichs überhaupt hätte erkennen können. Er hätte eine Selbstgefährdung auch einfach abwenden können, wenn er das Personal des Großmarktes um die die Entnahme des Kartons gebeten hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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