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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.12.2010
10 UF 186/10 -

Trennung der Eltern: Kindeswohl ausschlaggebend für Schulwahl

Kürzerer Schulweg und bessere Möglichkeiten für künftige Schullaufbahn stellen entscheidende Vorteile für das Kind dar

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, müssen Eltern auch nach der Trennung weiterhin gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder tragen. Maßgebend für die Übertragung der Ent­scheidungs­befugnis für die Schulwahl muss stets das Wohl des Kindes sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall musste über die Umschulung eines neunjährigen Grundschulkindes entschieden werden. Die miteinander verheirateten Eltern hatten sich getrennt, die Mutter war mit den gemeinsamen Kindern in einen anderen Ort gezogen und hatte dort das jüngste Kind in der Grundschule vor Ort angemeldet. Hiermit war der Vater nicht einverstanden. Er bot an, das Kind jeden Tag morgens bei der Mutter abzuholen, mit dem Auto zu der bisher besuchten Grundschule zu fahren und auch wieder nach Schulschluss zurückzubringen. Die Mutter wandte sich daraufhin an das Familiengericht und beantragte, ihr im Eilverfahren die Entscheidungsbefugnis für die Schulwahl allein zu übertragen. Das Familiengericht gab ihrem Anliegen statt. Gegen den Beschluss des Familiengerichts hat der Vater Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt.

Geringe Fahrzeiten in Anbetracht steigender Stundenanzahlen für Schulwahl sinnvoll

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat die Schulwahl der Mutter aus folgenden Gründen bestätigt: Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Schulbesuchs übertragen wird, ist das Wohl des Kindes. Die Schule am Wohnort der Mutter ist im Rahmen eines zehnminütigen Fußwegs zu erreichen. Für das Kind entfallen aufwendige Fahrten, die bei Beibehaltung des bisherigen Schulorts anfallen würden. Im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn des Kindes, die durch eine steigende Stundenanzahl und eine Abnahme der Freizeit gekennzeichnet ist, ist es sinnvoll, eine Schule für das Kind zu wählen, bei der es geringere Fahrtzeiten hat. Beim Anfall von Freistunden kann das Kind kurzfristig nach Hause gehen, so dass eine größere Flexibilität besteht.

Bessere Möglichkeiten für künftige Schullaufbahn des Kindes am Wohnort gegeben

Das Gericht hatte zudem Zweifel daran, ob der Vater in Zukunft langfristig in der Lage sein würde, das Kind mit dem Auto an seinen bisherigen Schulort zu bringen. Zudem gibt es am Wohnort der Mutter eine größere Auswahl an weiter führenden Schulen, als am bisherigen Schulort, so dass für die künftige Schullaufbahn des Kindes am Wohnort bessere Möglichkeiten bestehen. Der teilweise Verlust des bisherigen schulischen und damit auch sozialen Umfelds wiegt für den Familiensenat nicht so schwer, dass aus Gründen des Kindeswohls ein weiterer Besuch der alten Schule notwendig ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Kind bereits tatsächlich seit August letzten Jahres die neue Schule am Wohnort der Mutter besucht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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