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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2018
15 UF 192/18 -

Streit zwischen Eltern über Schulwahl des Kindes rechtfertigt keinen Entzug der elterlichen Sorge

Mögliche Übertragung der Ent­scheidungs­befugnis über Schulwahl auf ein Elternteil

Besteht zwischen den Eltern Streit über die Schulwahl des Kindes, so rechtfertigt dies grundsätzlich nicht den Entzug der elterlichen Sorge für beide Elternteile. Als verhältnismäßig ist vielmehr die Übertragung der Ent­scheidungs­befugnis über die Schulwahl auf ein Elternteil anzusehen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden Eltern minderjähriger Kinder über die Schulwahl. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel nahm dies zum Anlass, um beiden Elternteilen das Recht zur Regelung schulischer Belange zu entziehen und insoweit einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Dagegen richtete sich die Beschwerde beider Elternteile.

Unzulässiger Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Belange

Das Oberlandegericht Brandenburg entschied zu Gunsten beider Elternteile und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Belange sei unverhältnismäßig und damit unzulässig. Ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht sei gemäß § 1666 Abs. 1 BGB nur gerechtfertigt, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefährdung abzuwenden. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Eltern über schulische Belange streiten oder Defizite bei der Kommunikation haben. Dies sei allenfalls geeignet, eine abstrakte Gefährdung des Kindeswohls zu begründen.

Mögliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schulwahl auf ein Elternteil

Ein Sorgerechtsentzug sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht erforderlich, wenn die Kindeswohlgefährdung bereits dadurch abgewendet werden könne, dass einem Elternteil die Befugnis, über die zwischen den Eltern streitige Frage der Schulwahl zu entscheiden, gemäß § 1628 BGB allein übertragen wird. Das Gericht verwies zudem darauf, dass es nicht Aufgabe des Staates sei, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten eines Kindes zu sorgen. Die bloße Existenz "besserer" Alternativen könne nicht den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Beschluss vom 02.10.2018
    [Aktenzeichen: 40 F 132/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 134Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 134

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